Ausgleichsstellen, zu denen auch Schiedsmänner und Schiedsfrauen zählen, führen den Täter-Opfer-Ausgleich durch. Bis in den Bereich der mittelschweren Kriminalität hinein, bietet der Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeit, den durch die Straftat entstanden Konflikt auszugleichen. Der persönliche Einsatz des Täters sowie die Opferinteressen rücken in den Vordergrund.
Zu Gunsten des Täters eröffnet §46a des dStGB die Möglichkeit, dass das Gericht die Strafe mildern kann oder sogar ganz von der Strafe absieht. Auch kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des dafür zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. Voraussetzung ist aber, dass der Täter seine Tat bereits im Vorverfahren wiedergutmacht und einen Ausgleich mit dem Opfer anstrebt.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der NRW-Justiz im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich.