In Strafsachen, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat oder die Staatsanwaltschaft nicht befasst wurde:
- Hausfriedensbruch (§123 StGB)
- Beleidigung (§185 StGB)
- üble Nachrede (§186 StGB)
- Verleumdung (§187 StGB)
- Leichte Körperverletzung (§223 StGB)
- Fahrlässige Körperverletzung (§229 StGB)
- Bedrohung (§241 StGB)
- Sachbeschädigung (§303 StGB)
- Ansprüche aus der Verletzung der persönlichen Ehre (§823 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§202 StGB)
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